
Als ich letzte Woche von dieser „Gedenkwoche“ hörte, war ich zuerst begeistert. Die Meinungsfreiheit stärken, stolz darauf sein- eine tolle Gelegenheit! Doch dann machte sich ganz langsam ein ungutes Gefühl breit.
Es gibt z.Zt. in Deutschland eine Partei, die für sich die Meinungsfreiheit in Anspruch nimmt, wenn Parteimitglieder Sätze sagen wie


und sich dann als Opfer darstellen, wenn ihre Zitate durch Gesetze nicht als freie Meinungsäußerung angesehen werden.
Gibt man durch diese Woche der Meinungsfreiheit der Partei nicht noch mehr Futter für weitere Opferinszenierungen?
Vor fünf Jahren hätte ich solche Gedanken noch nicht gehabt, denn da gab es diese perfide Opferdarstellungen von z.T. sogar strafrechtlich verurteilten Parteimitgliedern noch nicht in den Maßen, wie es heute passiert. Es macht mich wütend, dass ich solche Bedenken gegenüber der Woche habe.
Und doch möchte ich jetzt zeigen, wie gut wir es in Deutschland haben, dass ich jetzt ohne Angst, bestraft zu werden, Folgendes schreiben darf:
Das ist mir nicht Wurst!

Den folgenden Vorgang kann man nicht mehr unter der Abteilung „Schildbürgertum“ abspeichern, ich finde es peinlich und respektlos gegenüber der Bevölkerung. Ich verurteile die Steuerverschwendung durch Entscheidungen von Politikern und Richtern. (Das ist die höfliche Umschreibung meines Ärgers, eine Schimpfkanonade gibt es nur live von mir).
Das Bundesverwaltungsgericht muss sich am Dienstag mit der Frage befassen, ob die nicht essbare Wursthülle und der Verschlussclip zur Füllmengenabgabe von Wurst hinzugerechnet werden darf. Es geht konkret um eine Abweichung von weniger als 3 gr. bei 130 gr. Wurst bzw. genau 127,7 gr. austarierter Wurst.
Der Landesbetrieb für Mess- und Eichwesen NRW (LBME) will es genau wissen und hat deshalb gegen ein (schlagzeilenträchtiges) Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster Revision zum höchsten deutschen Verwaltungsgericht eingelegt. Die Richter in Münster hatten der Behörde u.a. mit Verweis auf Grimms Wörterbuch und ausführlicher Begründung erläutert, dass Pelle und Clip zur Wurst gehören:
„Auf einen entsprechenden Handelsbrauch, Würste mit (künstlicher) Umhüllung als nicht fertigverpacktes Erzeugnis anzusehen, deutet zudem bereits die verbreitete und seit Jahrhunderten belegte Kollektivbezeichnung für Wurst als ein in zahlreichen Sorten verbreitetes Nahrungsmittel, das gewöhnlich aus zerkleinertem, gesalzenem und gewürztem Fleisch bereitet und „in (Kunst)därme, Mägen oder Blasen gefüllt“ wird.“ (OVG Münster; 4 A 779/23, Rn. 66)
Das Verfahren ist nicht der einzige – recht skurril anmutende – Fall zum Mess- und Eichwesen, den das LBME in jüngster Zeit bis nach Leipzig bzw. sogar bis nach Luxemburg gebracht hat. Mehr Details zu den Verfahren in der Lebensmittel Zeitung ($). Dort wird auch eine Prognose zum Aus- bzw. Fortgang des Wurstpelle-Falls gewagt. https://lnkd.in/emkNM3t6
Der Text stammt von Hanno Bender, gefunden auf Linkedin.
Dazu noch ein Kommentar von eines Fachanwalts für Verwaltungsrecht:
…darauf achten, dass sich die Klage gegen die behördliche Anordnung (schon von 2019!) nicht etwa darauf stützt, dass es auf die geringfügige Gewichtsdifferenz (2,7 g pro Wurst) nicht ankommen soll, sondern vielmehr darauf, dass Pelle und Verschlussclipse mit zum verpackten Produkt (Wurst) gehören und daher beim Gesamtgewicht auf der Verpackung zurecht erscheinen (und nicht als nicht zum Verzehr bestimmte Verpackung vom Produktgewicht abzuziehen sind!). Wie ich schon an anderer Stelle geschrieben habe: die ganze Absurdität der behördlichen Forderung wird spätestens beim Vergleich mit dem wiegen beim Direktverkauf der gleichen Wurst an der Bedienung Theke deutlich: dort darf die nicht zum Verzehr bestimmte Hülle der Wurst (einschließlich der Verschlussclipse aus Metall) und streitig mit gewogen werden – anders als eine Verpackungfolie, die aus Hygienegründen schon beim wiegen, unter die anschließend zu verpacken Ware gelegt wird und sog. Tara-Funktion der Waage dann beim Gewicht nicht berücksichtigt.