Sie gucken alle nur zu

Unterlassene Hilfeleistung

Bild 29 von 365

StGB § 323c
Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen

(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.

Alle drei Jahre umziehen-würden Sie das tun?

Vor ein paar Tagen verabschiedete sich in der Buchhandlung eine Kundin von uns und bedankte sich für die gute Betreuung. Meine Kollegin fragte nach und die Kundin erzählte ihr, dass sie, nach dem Tod ihres Mannes und dem Wegzug der erwachsenen Kinder, nunmehr alle drei Jahre umzieht, um Neues zu sehen und neue Menschen kennen zu lernen. Ihr nächstes Ziel ist der Chiemgau, unsere Kundin ist 72 Jahre alt…

Ich war zuerst sprachlos, jetzt bin ich sehr beeindruckt und ziehe voller Hochachtung den Hut.